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Gewerbeschein kann nicht verkauft und übertragen werden

400,- bis 900,- Euro für eine Friseur-Gewerbeberechtigung, solche Anzeigen findet man immer häufiger auf bekannten Marktplätzen. Was man rechtlich beachten muss

Kann ich eigentlich meinen Gewerbeschein verkaufen?

Dies wurde die imSalon Redaktion in den vergangenen Tagen des häufigeren gefragt. Tatsächlich schaut man auf gängigen Marktplätzen nach, so findet man tatsächlich eine Anzahl von variierenden Angeboten. Die Inhalte variieren von Verkauf des Gewerbescheins mit gleichzeitiger Anstellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer bis hin zu Verkaufe meinen Gewerbeschein. 

Wir haben nachgefragt bei der Bundesinnung der Friseure.

Die rechtssichere Auskunft der WKÖ:

Das Recht, ein Gewerbe auszuüben (Gewerbeberechtigung oder umgangssprachlich auch „Gewerbeschein“ genannt) ist ein (höchst)persönliches Recht. Dieses kann nicht an eine andere Person übertragen werden (§ 38 Abs 1 GewO). Dadurch ist es rechtlich unmöglich, die Gewerbeberechtigung zu verkaufen, und zwar mit dem Ergebnis, dass ein Dritter (Käufer) dadurch ein Recht erwirbt, das betreffende Gewerbe ausüben zu können.

Ein Verkäufer seiner Gewerbeberechtigung könnte als gewerberechtliche/r Geschäftsführer/in fungieren und damit jemanden die Ausübung ermöglichen, der selbst die Berechtigung nicht erlangen kann. Dies allerdings auch nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen gem § 39 GewO, wie einer entsprechenden Tätigkeit im Betrieb, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis etc..

Also aufgepasst! Die Gewerbeberechtigung erlischt in dem Moment, in welchem Gewerbeschein-Verkäufer nicht mehr im Betrieb steht.