{"id":22057,"date":"2022-02-07T08:57:06","date_gmt":"2022-02-07T07:57:06","guid":{"rendered":"https:\/\/jokira.at\/?p=22057"},"modified":"2022-02-07T08:58:14","modified_gmt":"2022-02-07T07:58:14","slug":"tipps-fuer-die-arbeitnehmerveranlagung-2021","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/jokira.at\/news\/tipps-fuer-die-arbeitnehmerveranlagung-2021\/","title":{"rendered":"Tipps f\u00fcr die Arbeitnehmerveranlagung 2021"},"content":{"rendered":"\n
FriseurInnen aufgepasst, so k\u00f6nnt ihr als Arbeitnehmer Geld vom Finanzamt zur\u00fcckbekommen:<\/strong><\/p>\n\n\n\n Die Arbeitnehmerveranlagung f\u00fcr 2021 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden. Die an das Finanzamt \u00fcbermittelten Daten (z. B. Lohnzettel, Spenden) werden erst ab 1.3.2022 vollst\u00e4ndig sein. Solltet ihr keine Veranlagung f\u00fcr 2021 einreichen und es aber trotzdem eine Steuergutschrift geben, so f\u00fchrt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch.<\/p>\n\n\n\n Absetzbetr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n\n\n\n Absetzbetr\u00e4ge k\u00fcrzen die zu bezahlende Steuer. Beispiele f\u00fcr Absetzbetr\u00e4ge, die grunds\u00e4tzlich bei der monatlichen Abrechnung bereits ber\u00fccksichtigt werden, sind der Verkehrsabsetzbetrag<\/strong> f\u00fcr ArbeitnehmerInnen.<\/p>\n\n\n\n Alleinverdiener\/AlleinerzieherInnen<\/strong> k\u00f6nnen unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitnehmerveranlagung einen Absetzbetrag in H\u00f6he von \u20ac 494,00 pro Jahr bei einem Kind (\u20ac 669,00 bei zwei Kindern, \u20ac 889,00 bei drei Kindern und f\u00fcr jedes weitere Kind \u20ac 220,00) geltend machen. Bei Unterhaltsleistungen kann ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen. Negativsteuer<\/strong><\/p>\n\n\n\n Auch f\u00fcr ArbeitnehmerInnen, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuf\u00fchren. ArbeitnehmerInnen k\u00f6nnen f\u00fcr 2021 maximal \u20ac 400,00 und Pendler sogar maximal \u20ac 500,00 der SV-Beitr\u00e4ge r\u00fcckerstattet bekommen. Auch der Alleinverdienerabsetzbetrag<\/strong> ist negativ steuerf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n Sonderausgaben\/Werbungskosten\/au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n \u00dcberpr\u00fcft eure Rechnungen aus dem Jahr 2021 (wichtig ist der Zeitpunkt der Bezahlung), ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen abgesetzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n Zu den Werbungskosten<\/strong> z\u00e4hlen z. B. Aus- und Fortbildungskosten<\/strong>, aber auch Umschulungsma\u00dfnahmen<\/strong> und Fahrt- und Reisekosten<\/strong>. Um hier einen Steuervorteil erzielen zu k\u00f6nnen, sollten die Werbungskosten \u20ac 132,00 \u00fcbersteigen, da ein Werbungskostenpauschale in dieser H\u00f6he bei der laufenden Lohnverrechnung bereits ber\u00fccksichtigt wird. Bestimmte Berufsgruppen k\u00f6nnen ein deutlich h\u00f6heres Werbungskostenpauschale geltend machen. F\u00fcr Pendler ist das Pendlerpauschale<\/strong> unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar.<\/p>\n\n\n\n Als Sonderausgaben<\/strong> sind beispielsweise bestimmte Spenden, Steuerberatungskosten, Kirchenbeitr\u00e4ge (bis \u20ac 400,00 j\u00e4hrlich) und Nachk\u00e4ufe von Pensionsversicherungsmonaten absetzbar. Bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und der Kirchenbeitrag) werden von den empfangenden Organisationen bereits direkt an die Finanz \u00fcbermittelt.<\/p>\n\n\n\n Au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen<\/strong> sind nicht allt\u00e4gliche Belastungen, die zwangsl\u00e4ufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabh\u00e4ngiger Selbstbehalt zu ber\u00fccksichtigen. Aber auch Katastrophensch\u00e4den, Krankheitskosten und Pflegekosten k\u00f6nnen beispielsweise au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen sein. Bei einer Behinderung k\u00f6nnen unter anderem pauschale Freibetr\u00e4ge geltend gemacht werden.<\/p>\n\n\n\nTipps vom Steuerberater f\u00fcr FriseurInnen<\/strong><\/h2>\n\n\n\n
Der Familienbonus Plus<\/strong> ist ein Absetzbetrag in H\u00f6he von \u20ac 125,00 pro Monat und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird f\u00fcr vollj\u00e4hrige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in H\u00f6he von \u20ac 41,68 pro Monat und Kind.<\/p>\n\n\n\n