{"id":24469,"date":"2022-04-14T11:46:30","date_gmt":"2022-04-14T09:46:30","guid":{"rendered":"https:\/\/jokira.at\/?p=24469"},"modified":"2022-04-14T11:48:16","modified_gmt":"2022-04-14T09:48:16","slug":"gewinnbeteiligungen-von-arbeitnehmerinnen-sind-bis-zu-3-000-e-lohnsteuerbefreit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/jokira.at\/news\/gewinnbeteiligungen-von-arbeitnehmerinnen-sind-bis-zu-3-000-e-lohnsteuerbefreit\/","title":{"rendered":"Gewinnbeteiligungen von Arbeitnehmer*innen sind bis zu 3.000 \u20ac lohnsteuerbefreit"},"content":{"rendered":"\n
Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers an aktive Arbeitnehmer bis zu \u20ac 3.000,00 im Kalenderjahr sind ab 2022 von der Einkommensteuer befreit. Dabei sind einige Regelungen zu beachten:<\/strong><\/p>\n\n\n\n
Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmer*innen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmer*innen gew\u00e4hrt werden, wobei die Zahlung nicht aufgrund bestimmter lohngestaltender Vorschriften erfolgen darf. Eine innerbetriebliche Vereinbarung steht der Steuerbefreiung aber nicht entgegen. <\/li>
Der H\u00f6chstbetrag pro Arbeitnehmer liegt j\u00e4hrlich bei maximal \u20ac 3.000,00. Dabei ist es m\u00f6glich, an die f\u00fcr das jeweilige Unternehmen passende, objektivierbare Erfolgsgr\u00f6\u00dfe (z. B. Umsatz, Betriebsergebnis) anzukn\u00fcpfen. Es besteht eine absolute Deckelung f\u00fcr die Gesamtsumme der ausbezahlten Gewinnbeteiligungen: Diese darf den steuerlichen Vorjahresgewinn des Unternehmens nicht \u00fcbersteigen! <\/li>
Die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer \u00fcblichen Lohnerh\u00f6hung geleistet werden. Individuell vereinbarte Leistungsbelohnungen, die bisher vom Arbeitgeber freiwillig gew\u00e4hrt wurden, sollen laut Erl\u00e4uterungen zur Gesetzes\u00e4nderung dabei nicht als Teil des bisher gezahlten Arbeitslohns gelten.<\/li><\/ul>\n\n\n\n
Diese Befreiung betrifft nur die Lohnsteuer, nicht aber Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge oder Lohnnebenkosten.<\/p>\n\n\n\n