{"id":5203,"date":"2021-03-08T13:00:40","date_gmt":"2021-03-08T12:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/jokira.at\/?p=5203"},"modified":"2021-03-08T13:17:33","modified_gmt":"2021-03-08T12:17:33","slug":"fuer-hausbesuche-muss-friseur-alle-48h-zum-test","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/jokira.at\/news\/fuer-hausbesuche-muss-friseur-alle-48h-zum-test\/","title":{"rendered":"F\u00fcr Hausbesuche muss Friseur alle 48h zum Test"},"content":{"rendered":"\n

Friseure brauchen f\u00fcr Hausbesuche alle 48h einen neuen negativen Corona Testnachweis. Bundesregierung schlie\u00dft mit der neuen COVID-19 Schutzma\u00dfnahmenverordnung eine branchenintern stark kritisierte L\u00fccke.<\/h2>\n\n\n\n

Als Friseure endlich wieder arbeiten durften, erhitzte die Ungleichbehandlung von Salonbesuch versus Hausbesuch die Gem\u00fcter. W\u00e4hrend Salonunternehmer w\u00f6chentlich Mitarbeiter testen lassen sollen und sich von jedem Kunden einen maximal 48 h alten negativen Corona Test vorlegen lassen m\u00fcssen, wurden ebenjene Auflagen f\u00fcr Heimbesuche nicht gefordert.<\/h3>\n\n\n\n

Nun hat die Bundesregierung nachgearbeitet. Der eigene Wohnraum bleibt unantastbar. Jedoch m\u00fcssen sich ab morgen Donnerstag, 18. Februar 2021 FriseurInnen (z.B. Mobilfriseure), die Hausbesuche machen, alle 48h testen lassen.<\/p>\n\n\n\n

1. Novelle der 4. COVID-19-SchuMaV vom 17.02.2021 zu k\u00f6rpernahe Dienstleitung in “ausw\u00e4rtigen Dienststellen”<\/h3>\n\n\n\n

2. Der bisherige \u00a7 6 Abs. 7 erh\u00e4lt die Absatzbezeichnung \u201e(8)\u201c und der nunmehrige Abs. 7 lautet:<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n

\u201e(7) Ausw\u00e4rtige Arbeitsstellen gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 3 letzter Satz ASchG d\u00fcrfen durch Erbringer k\u00f6rpernaher Dienstleistungen nur betreten werden, wenn ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 vorliegt, dessen Ergebnis negativ ist und dessen Abnahme nicht l\u00e4nger als 48 Stunden zur\u00fcckliegt.\u201c<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n

Rechtliche Begr\u00fcndung zur 1. Novelle der 4. COVID-19-SchuMaV<\/h3>\n\n\n\n
\n

In \u00a7 6 Abs. 7 …… Hierzu ist festzuhalten, dass molekularbiologische Tests oder Antigentests immer eine Momentaufnahme des Infektionsgeschehens darstellen, aber zumindest f\u00fcr einen gewissen Zeitraum einen risikominimierenden Faktor hinsichtlich der epidemiologischen Gefahr darstellen. Zutrittstestungen zielen grunds\u00e4tzlich auf die Fr\u00fcherkennung der Verbreitung des Virus ab, wobei deren Ausgestaltung von verschiedenen Faktoren abh\u00e4ngen kann, z.B.<\/p>\n\n\n\n