Laut Statistik Austria haben 25% der ArbeitnehmerInnen Kinder bis 15 Jahren. Besonders wenn während Corona Homeoffice nicht möglich ist, wird die Betreuung der Kinder zur Last. Deswegen gibt es die Sonderbetreuungszeit, die nun auf bis zu vier Wochen verlängert wurde und bis 9. Juli 2021 gültig ist.
Was ist die Sonderbetreuungszeit?
ArbeitnehmerInnen, die Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder Menschen mit Behinderungen betreuen müssen, wird es mithilfe der Sonderbetreuungszeit ermöglicht, der Betreuung bei laufendem Arbeitsverhältnis nachzugehen.
Für diese Zeit wird 100% des fortgezahlten Entgelts durch den Bund ersetzt.
Wer hat Recht auf Sonderbetreuungszeit?
ArbeitnehmerInnen, die…
- eine Pflicht zur notwendigen Betreuung zumindest eines Kindes unter 14 Jahren oder eines Menschen mit Behinderung trifft, da Corona-bedingt die Einrichtung oder Lehranstalt/Kinderbetreuungseinrichtung behördlich teilweise oder ganz geschlossen und keine andere Betreuungsperson verfügbar ist.
- Angehörige eines Menschen mit Behinderung mit persönlicher Assistenz sind, die nicht mehr sichergestellt ist, oder
- Angehörige eines oder einer Pflegebedürftigen sind, deren Betreuungskraft ausfällt.
- ein Kind betreuen müssen, welches in behördlich angeordnete Quarantäne muss.
Für welche Kinder kann die Sonderbetreuung gewährt werden?
- Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
Welche arbeitsrechtlichen Möglichkeiten haben ArbeitnehmerInnen, um das kranke Kind zu betreuen?
Zur notwendigen Betreuung von erkrankten Kindern haben ArbeitnehmerInnen einen Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung und Fortzahlung des Entgelts.
Wer entscheidet darüber, ob ArbeitnehmerInnen Sonderbetreuungszeit haben?
Der / Die ArbeitgeberIn. Es empfiehlt sich mit dem/der ArbeitgeberIn gemeinsam nach einer Lösung zu suchen. Dazu wird vor allem eine schriftliche Dokumentation empfohlen.
Welches Einkommen haben ArbeitnehmerInnen während der Sonderbetreuungszeit?
Das bisher geleistete Entgelt wird unverändert weiterhin fortgezahlt.
Welche Ansprüche haben ArbeitgeberInnen gegenüber dem Bund?
ArbeitgeberInnen können 100% des an den / die ArbeitnehmerIn gezahlten Entgelts zurückbekommen.
Der Anspruch ist spätestens 6 Wochen nach dem Ende der Sonderbetreuungszeit bei der Buchhaltungsagentur des Bundes geltend zu machen.
Auch während der COVID-19 Kurzarbeit kann die Sonderbetreuungszeit gewährt werden, allerdings nicht für Ausfallstunden.
Die Sonderbetreuungszeit kann auch wochenweise, tage- oder halbtagsweise (nicht stundenweise) verbraucht werden.
Es dürfen nicht beide Elternteile gleichzeitig die Sonderbetreuungszeit beanspruchen.
Weitere Informationen findet ihr auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend und der Wirtschaftskammer Österreichs.