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Mangelberuf Friseur 2026: Kärnten, OÖ, Salzburg, Steiermark & Tirol

Der Friseurberuf bleibt auch 2026 ein regionaler Mangelberuf in fünf Bundesländern, und zwar in Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol.

Noch 2024 war „FriseurIn“ bundesweit als Mangelberuf geführt. Seit 2025 hat sich das Bild verändert: Wien, Niederösterreich, Burgenland und Vorarlberg wurden von der regionalen Mangelberufsliste gestrichen.

Was bedeutet „Mangelberuf“?

Ein Beruf wird auf die Mangelberufsliste aufgenommen, wenn Fachkräftemangel herrscht und nicht genügend ArbeitnehmerInnen verfügbar sind, um offene Stellen zu besetzen. Für Betriebe und Arbeitgebende ist das eine massive Herausforderung.
Die Einstufung erfolgt bundeslandspezifisch, der Arbeitsmarktservice eines jeden Bundeslandes führt seine eigene Liste.

Die Mangelberufsliste wird vom Arbeitsministerium veröffentlicht.

Entwicklung: Mangelberuf Friseur

Die Entwicklung der vergangenen Jahre zeigt eine klare Dynamik:

2021: FriseurIn als Engpass-/Mangelberuf in zwei Bundesländern (Oberösterreich, Salzburg)

2022/2023: sukzessive Aufnahme weiterer Bundesländer

2024: alle neun Bundesländer auf der Liste

2025: nur noch fünf von neun Bundesländern: Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol

2026: diese fünf Bundesländer bleiben weiterhin betroffen

Relevanz für Betriebe: Fachkräfte aus Drittstaaten leichter zulassbar

Für Salonbetriebe in Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, der Steiermark und Tirol hat die Einstufung praktische Konsequenzen: Für Fachkräfte aus Drittstaaten (Nicht-EU) kann der Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert werden.

Wichtig dabei: Nach § 12a AuslBG kann eine ausländische Fachkraft für eine Beschäftigung zugelassen werden, wenn der Arbeitgeber seinen Betriebssitz in einem der betroffenen Bundesländer hat.

Rot-Weiß-Rot-Karte

Die Rot-Weiß-Rot-Karte kann von qualifizierten Arbeitskräften aus Drittstaaten (Staaten außerhalb der EU) beantragt werden. Sie wird in der Regel für 24 Monate ausgestellt und berechtigt zur befristeten Niederlassung sowie zur Beschäftigung bei einem/einer bestimmten Arbeitgebenden.

Fachkräfteverordnung: Grundlage für die Zulassung

Die Rot-Weiß-Rot-Karte richtet sich an qualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten. Sie wird üblicherweise für 24 Monate ausgestellt und berechtigt zur befristeten Niederlassung sowie zur Beschäftigung bei einem konkreten Arbeitgeber.

Grundlage dafür ist die Fachkräfteverordnung: Als Mangelberufe gelten dabei Berufe, bei denen pro beim AMS gemeldeter offener Stelle maximal 1,5 Arbeitssuchende vorgemerkt sind. Fachkräfte müssen eine abgeschlossene einschlägige Ausbildung nachweisen und die Mindestpunkte der Zulassungskriterien erreichen.

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