Credit: Martin Steiger

Verlängerte Wirtschaftshilfen und die Crux der 40%

Das Sammelsurium bekannter Wirtschaftshilfen wurde upgedated und großteils verlängert, der Big Bang ist (noch) nicht dabei. Was Friseure jetzt dringend brauchen ist Umsatzausfall Ersatz, so wie im vergangenen Jahr …

40 % weniger Umsatz braucht es im Monat, um wichtige Hilfen wie Ausfallbonus oder Verlustersatz beantragen zu dürfen. Mit Schließung zum 22.11. ist der Monat November bereits zu dreiviertel vorbei, da sollte jeder Salon längst 60 % des monatlichen Umsatzes erwirtschaftet haben.
Am 13.12. darf dann wieder aufgesperrt werden, voraussichtlich. Dann stürmen alle Kundinnen zum heißersehnten Friseurbesuch und Friseure werden sich abrackern, um jedem Kunden seinen Weihnachtsfrisurenwunsch zu erfüllen. Problem, auch da wird man es leicht schaffen, auf 60% des monatlichen Umsatzes zu kommen. 

Die Situation ist extrem unbefriedigend, alle warten nun hoffnungsvoll, dass da bald noch etwas mehr kommt!

STATUS: Folgende für Friseurbetriebe interessante Wirtschaftshilfen sollen verlängert werden:

Ausfallsbonus

  • mind. 40 % Umsatzeinbruch im Vergleich zum identen Monat 2019
  • Ersatzrate: 10-40% des Umsatzrückgangs; je nach Kostenstruktur der Branche
  • Maximaler Rahmen: 2,3 Mio Euro (statt bisher 1,8 Mio.)
  • Zeitraum: November 2021 bis März 2022
  • Beantragung: ab 16. Dezember 2021 

►  FAQ zum Ausfallbonus des BMF 

Verlustersatz

  • mind. 40 % Umsatzeinbruch im Vergleich zum identen Monat 2019
  • Ersatzrate: 70 % bis 90 % des Verlustes
  • Maximaler Rahmen: 12 Mio. Euro (statt bisher 10 Mio.)
  • Zeitraum: Jänner (Verlängerung) 2022 bis März 2022
  • Beantragung Anfang 2022

► FAQ zum Verlustersatz des BMF

Härtefallfonds

  • mind. 40 % Umsatzrückgang bzw. die laufenden Kosten können nicht mehr gedeckt werden.
  • Ersatzrate: 80 % zzgl. 100 Euro des Nettoeinkommensentgangs
  • Zeitraum: November 2021 bis März 2022
  • Maximaler Betrag: 2.000 Euro, Mindestbetrag: 600 Euro 

Corona-Kurzarbeit

  • Im Normalfall ermöglicht die Kurzarbeit eine Arbeitszeitreduktion auf 50 %, in Ausnahmefällen sogar darunter
  • In der derzeitigen Situation ermöglicht die Corona-Kurzarbeit eine Reduktion der Arbeitszeit bis zum völligen Arbeitsausfall – bei einem Nettoeinkommensersatz von 80 bis 90 %
  • Diese Maßnahme ist jedenfalls bis Jahresende aufrecht. 


ACHTUNG: Alle geförderten Unternehmen müssen sich an die COVID-Bestimmungen halten, ansonsten droht eine Rückzahlung der Hilfe.

Erhält ein Unternehmen eine Verwaltungsstrafe wegen Verstößen, z.B. im Zusammenhang mit 2-G Kontrollen, dann müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden.