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Entgeltzahlung zurückholen, wenn MitarbeiterInnen in Quarantäne

Wenn MitarbeiterInnen in behördlich angeordnete Quarantäne gehen müssen, erhalten sie in dieser Zeit ihr Entgelt weiter. Das Geld können sich ArbeitgeberInnen zurückholen. Was muss dabei beachtet werden?

Arbeitgeber können eine Erstattungbeantragen für Verdienstausfälle, die auf Grund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots von Friseurmitarbeitern entstanden sind, da ein Friseur keine Homeoffice-Arbeit tätigen kann.

Mitarbeiter erhalten im Fall einer angeordneten Quarantäne das Entgelt von ihrem Arbeitgeber solange in vollem Ausmaß, bis die Quarantäne vollendet ist (lt. Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

Arbeitgeber können sich diese Entschädigung auf Grund der Bestimmungen des Epidemiegesetzes anschließend auf Antrag zurückerstatten lassen. Denn der Bund hat dem Arbeitgeber sowohl die an den Arbeitnehmer während der Erwerbsverhinderung geleistete Vergütung sowie die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu ersetzen.

Diese Anträge auf Entschädigung müssen binnen 6 Wochen nach Ende der Quarantäne bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden (§33 Epidemiegesetz).

Unter anderem bestehen folgende Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Entschädigung:

  • Eine behördlich Quarantäne
  • Keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen
  • Das Ende der Absonderung muss zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 6 Wochen zurückliegen

Antragsstellung:

Ein formloses Schreiben an die Bezirksverwaltungsbehörde mit folgendem Inhalt ist ausreichend:

  • Firma und Betreff: “Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gem. § 32 Epidemiegesetz”
  • Name des Arbeitnehmers
    Zeitpunkt der Absonderung des Arbeitnehmers samt Bescheid über die Anordnung
  • Zeitpunkt der Aufhebung der Absonderung des Arbeitnehmers samt Bescheid über die Aufhebung
  • Nachweis der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer (z. B. Lohnzettel, Überweisungsbeleg, etc.)Kontoverbindung des Unternehmens

Wenn sich ein Mitarbeiter freiwillig in Quarantäne begibt, ohne jeglichen Verdacht auf eine Infektion, besteht kein Anspruch auf Weiterzahlung des Entgelts. Eher kann hier schon im Vorfeld gemeinsam der Abbau von Urlaub bzw. Zeitguthaben vereinbart werden. Der Arbeitnehmer ist ansonsten nicht befugt die Arbeitsleistung zu verweigern oder nicht im Salon zu erscheinen, nur weil er sich vor einer Ansteckung fürchtet.