Nicht mehr nur das Essen in Gaststätten kann Arbeitgeber steuerbefreit ab 2022 bezuschussen, auch Lieferservices sollen ab 2022 von der Lohnsteuer befreit sein.
Die Steuerbefreiung für Gutscheine in Höhe von € 8,00 pro Arbeitstag soll ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr nur für Mahlzeiten gelten, die in einer Gaststätte konsumiert werden. Es sollen auch jene Mahlzeiten, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden, aber beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (Homeoffice) konsumiert werden, von der Lohnsteuer befreit sein.
In der BMF-Info wurde nun auch auf die zunehmende Digitalisierung wie folgt Rücksicht genommen:
- 1 Gutschein pro Arbeitstag
Für einen Arbeitstag darf nur ein Gutschein ausgegeben werden. Die Gutscheine müssen nicht in Papierform bestehen, sondern können auch elektronisch gespeichert werden (Chipkarte, digitaler Essensbon, Prepaid-Karte, etc.).
- Hochrechnung auf 1 Jahr
Es muss sichergestellt sein, dass ArbeitnehmerIn nicht Gutscheine für Mahlzeiten in einem Ausmaß erhält, das den gesetzlichen Freibetrag, gerechnet auf Basis einer 5-Tage-Woche von Ø 220 Arbeitstagen pro Jahr, übersteigt
Rechenbeispiel:
€ 8,00 / € 2,00 x 220
Im Falle von unterjährigen Ein- und Austritten ist der aliquote Anteil pro Monat heranzuziehen (1 Monat = 18,3 Tage (220 Arbeitstage: 12 Monate)) und auf volle Tage aufzurunden.
- Einlösung der Gutscheine
ArbeitnehmerIn kann die Gutscheine auch kumuliert ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (auch an Wochenenden) einlösen.
Laut Erläuterung zum Initiativantrag sollen Mahlzeiten, die nicht von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet werden (z. B. von Supermärkten zubereitete und von einem Lieferservice zugestellte Mahlzeiten) oder Lebensmittellieferungen jedoch nicht von dieser Begünstigung (bis zu € 8,00) umfasst sein.
Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmittel, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind bis zu einem Betrag von € 2,00 pro Arbeitstag steuerfrei.