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Umgang mit Gutscheinen in der Registrierkasse

Steuerberater Dieter Derntl fasst zusammen, worauf bei Gutscheinen in der Registrierkasse zu achten ist und wie die Einlösung zu registrieren ist.

Was machen mit Gutscheinen? Wie mit der Kasse erfassen und was passiert bei Einlösung? Steuerberater Dieter Derntl erklärt.

Wertgutscheine (z.B. € 50 Gutschein)

Der Verkauf eines Gutscheines stellt keinen steuerbaren Bar-Umsatz dar.

„Um eine lückenlose Aufzeichnung aller Bareingänge und einen korrekten Kassenstand zu gewährleisten“, empfiehlt Steuerberater Dieter Derntl, „sollte der Verkauf des Wertgutscheines in der Registrierkasse in der Kategorie ‚Gutschein-Verkauf‘ mit 0%-Umsatzsteuer erfasst werden“.
Der Verkauf des Gutscheines wird nicht in die Beurteilung des Überschreitens der Grenzen für die Registrierkassenpflicht (€ 15.000 Umsatz und € 7.500 Barumsatz pro Betrieb und pro Jahr) einbezogen, die Einlösung allerdings schon.

Erst die Einlösung des Gutscheines führt zu einem umsatzsteuerpflichtigen Barumsatz (Ausnahme Kleinunternehmer), dann muss ein Beleg ausgestellt werden.
Wird mit einem Gutschein bezahlt, erhöht sich der Kassenstand nicht, denn der Betrag wurde ja bereits beim Gutschein-Verkauf in die Kasse eingelegt. Da nun allerdings eine Leistung erbracht wurde, fällt jetzt die Umsatzsteuer an (Ausnahme Kleinunternehmer). Daher muss die Einlösung des Gutscheines mit der Registrierkasse in der Kategorie „Gutscheineinlösung“ erfasst werden.

WUSSTEN SIE… dass Gutscheine 30 Jahre Gültigkeit besitzen ?
Werbegutscheine (z.B. 10% für Neukunden-Gutschein)

Im Rahmen von Werbeaktionen verteilte Gutscheine werden erst bei Einlösung als Erlösminderung= Rabatt erfasst.
Diese Gutscheine schmälern lediglich die Einnahme und deshalb muss der Rabatt in der Registrierkasse mit der „Rabatttaste“ als solcher erfasst werden.

Dieter Derntl
leitet die renommierte Steuerkanzlei Interrevision in Wien und ist seit 20 Jahren auf die Beratung kleiner und mittlerer Unternehmen erfolgreich spezialisiert. Wir freuen uns Herrn Dieter Derntl als beratenden Fachmann für Steuer- und Unternehmerangelegenheiten regelmäßig zurate zu ziehen.

Weiterführender Link
www.interrevision.at

Oktober 2019

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