Was im letzten Jahr der Corona-Bonus ist im heurigen Jahr die Teuerungsprämie. Aufgrund der Teuerung kann in den Jahren 2022 und 2023 eine Zulage, Bonus oder Prämie bis maximal 3.000 Euro pro Jahr sozialversicherungs- und steuerfrei ausbezahlt werden.
Im Entlastungspaket der Regierung wurde am 23.06.2022 die Abgabenfreiheit für eine Teuerungsprämie beschlossen.
Demnach können Arbeitger ihren Mitarbeiter*innen eine Zulage, einen Bonus oder eine Prämie bis maximal 3.000 Euro pro Jahr sozialversicherungs- und steuerfrei ausbezahlen. Dies gilt für das Jahr 2022 sowie 2023.
Dabei fallen für den Arbeitgeber keine Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, DB und DZ) an.
Die Voraussetzung für die 3.000,- € Prämie:
- Bis zu einem Betrag von 2.000 Euro ist eine Auszahlung ohne weitere Voraussetzungen möglich.
- Zusätzliche 1.000-Euro können nur dann abgabenfrei gewährt werden, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgt. Das bedeutet, dass eine Regelung im Kollektivvertrag oder in der Betriebsvereinbarung vorliegt.
Möglich ist eine Auszahlung an alle Arbeitnehmer*innen oder eine bestimmte Arbeitnehmergruppe.
Eine Mitarbeitergewinnbeteiligung und eine Teuerungsprämie dürfen in Summe maximal 3.000 Euro betragen.
Wird dieser Betrag überschritten, fallen Sozialversicherung, Lohnsteuer und Lohnnebenkosten für den Überschreitungsbetrag an.
Praxistipp: eine im Jahr 2022 bereits gewährte Gewinnbeteiligung (steuerfrei, aber sozialversicherungs- und lohnnebenkostenpflichtig) kann rückwirkend als Teuerungsprämie (abgabenfrei in allen Bereichen) behandelt werden. Achtung: Es muss sich bei der Teuerungsprämie um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde.
Eine Gehalts- oder eine Prämienumwandlung ist nicht erlaubt.
Dieter Derntl, Steuerberater bei tax-pro.at rät: “Halten Sie Prämienvereinbarungen mit ihren Mitarbeiter*innen schriftlich fest. In diesem Fall sollte die Prämie ausdrücklich als Teuerungsprämie genannt werden. Ebenso sollte die Umwandlung einer bereits gewährten Gewinnbeteiligung in eine Teuerungsprämie schriftlich vereinbart werden.”