Mit 1.7.18 gelten neue Regelungen für Entgeltfortzahlung bei Krankheit+Dienstverhinderung für FriseurInnen im Friseurberuf.
Um eine Angleichung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen für Arbeiter und Angestellte zu gewährleisten, werden die bisherigen Regelungen betreffend Entgeltfortzahlung im Krankenstand und bei Dienstverhinderung geändert.
Bei Krankheit:
Für beide – Arbeiter + Angestellte – kommt eine neue Vergünstigung hinzu: Der Entgeltfortzahlungsanspruch erhöht sich nunmehr bereits im zweiten, statt wie bisher im fünften Arbeitsjahr auf acht Wochen.
Bei Dienstverhinderung:
Bis zum 30.06.2018 konnten laut ABGB noch Dienstverhinderungsgründe bei Arbeitern durch den Kollektivvertrag eingeschränkt werden. Nicht so bei den Angestellten. Nun hat auch hier eine Angleichung an die Angestellten stattgefunden, wodurch die günstigere Regelung aus dem Angestelltengesetz auch für Arbeiter gilt.
Somit können FriseurInnen seit 01.07.2018 nicht mehr durch KV, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag beschränkt werden.
Bei Lehrlingen:
Für Lehrjahre ab dem 1.7.2018 kommt es nun zur Verdoppelung des Anspruches. Somit haben Lehrlinge ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf ein Krankenentgelt für 8 Wochen in der Höhe der vollen Lehrlingsentschädigung und einen Folgeanspruch für 4 Wochen auf Teilentgelt pro Lehrjahr.
Beendigung des Dienstverhältnisses während des Krankenstandes durch einvernehmliche Auflösung:
In diesem Fall gilt nun, dass auch bei einer einvernehmlichen Beendigung während eines laufenden Krankenstandes ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus besteht. Gleiches gilt bei einer einvernehmlichen Beendigung bei Kur, Reha oder einer geplanten Operation.
August 2018