Credit: Petra Hapke für imSalon

Entlohnung bei Friseur-Pflichtpraktikum, Volontariat, Zweitem Bildungsweg, Ferialjob…

Praktikantin und Volontär, Modeschule Hallein, zweiter Bildungsweg – was gilt, wie wird entlohnt? Unser Wegweiser inkl. nützlicher Download-Links!

Die Art des Praktikums entscheidet darüber, ob Praktikant*innen in einem Friseursalon in Österreich entlohnt werden müssen – unterschieden wird zwischen PflichtpraktikumVolontariat und Ferialpraktikum. Und was gilt bei Absolvent*innen der Modeschule Hallein im Bereich Hairstyling & Visagistik oder für Teilnehmende der AQUA-Lehre? Eine Übersicht: 

Pflichtpraktikum Friseur 

Im Rahmen einer Schule oder Ausbildung. Es wird unterschieden zwischen schulischen und studentischen Pflichtpraktikant*innen. Dies sind Schüler*innen oder Studen*innen, die als Ergänzung zu ihrer schulischen / studentischen Ausbildung ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum in einem Betrieb absolvieren.

Die Entlohnung der schulischen Pflichtpraktikant*innen (z.B. Modeschule Hallein) ist im Lohnabkommen für Friseure geregelt, siehe www.wko.at/lohnabkommen.

Friseur-Pflichtpraktikant*innen erhalten das Lehrlingsentgelt für das zweite Lehrjahr. Urlaubsansprüche und anteilige Sonderzahlungen sind wie in jedem ordentlichen Beschäftigungsverhältnis zu berücksichtigen. Spätestens bei Antritt des Pflichtpraktikums ist eine Vereinbarung über Beginn, Ende und Inhalt des Praktikums auszuhändigen.

Ausbildung an der Modeschule Hallein

Das 3-monatige Pflichtpraktikum (zwischen dem 3. und 4. Jahrgang) ist Teil der Ausbildung und verpflichtend für alle, um zur Reife- und Diplomprüfung antreten zu können und die Ausbildung im Bereich „Hairstyling & Visagistik“ abzuschließen.

Seit dem Jahre 2019 gibt es einen eigenen Passus im Lohnabkommen unter §3 c: „§3 c) Schülerinnen/Schüler der Modeschule Hallein mit der Schulausrichtung Hairstyling, Visagistik und Maskenbildnerei, die aufgrund der schulrechtlichen Bestimmung zur Ableistung eines dreimonatigen Betriebspraktikums zwischen dem III und IV Jahrgang verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr gem. Abs. B pro Monat des Betriebspraktikums, da die Lehrplangestaltung mit der Friseurausbildung erst ab dem II Jahrgang beginnt.“

Anmeldung für interessierte Unternehmer: ►pflichtpraktikum@modeschule-hallein.at

Volontariat beim Friseur

„Zuschauen und Lernen“. Volontäre sind Personen, die ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen ohne Arbeitspflicht für kürzere Zeit in einem Betrieb tätig sind. Es liegt ein Ausbildungs-, aber kein Arbeitsverhältnis vor, weil keine Arbeitsleistung erbracht wird! Für Volontär*innen gelten keine arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie keine kollektivvertraglichen Regelungen; sie sind lediglich unfallversichert und werden bei der AUVA gemeldet.

In der Praxis ist es oft so, dass Praktikant*innen z. B. Haare waschen oder aufräumen – also Arbeitsleistungen erbringen. Dann spricht vieles für ein Arbeitsverhältnis, auch wenn es offiziell als „Praktikum“ bezeichnet wird. In diesem Fall muss bezahlt werden, mindestens nach dem Kollektivvertrag für Friseure.

Ferialpraktikum beim Friseur

Schüler*innen & Studierende im Sommer. Ferialjobber sind Schüler*innen und Student*innen, die in den Ferien Geld in einem regulären Arbeitsverhältnis verdienen möchten. Voraussetzung für einen Ferienjob ist das Mindestalter von 15 Jahren bzw. das Ende der Schulpflicht. Die Schulpflicht endet im letzten (neunten) Schuljahr am Tag vor Beginn der Sommerferien der Schüler*innen. 

Diese Jobs sind von individueller Dauer und werden laut Kollektivvertrag entlohnt. www.oesterreich.gv.at

Zweiter Bildungsweg Friseur

Diese Ausbildung darf 18 Monate nicht überschreiten, Voraussetzung ist eine bereits abgeschlossene Berufsausbildung oder Matura. Für die Entlohnung gibt es eine Regelung im Lohnabkommen (www.wko.at/lohnabkommen).

Entschädigung: 12 Monate vom Lehrlingsentgelt im 3. Lehrjahr (aktuell 1.210 €). Die weiteren 6 Monate das Entgelt aus dem 4. Lehrjahr (aktuell 1.313 €).

Vorteil dieser Regelung: Es ist nicht notwendig, Auszubildende in die Berufsschule zu entsenden. Entscheidend ist bei dieser Regelung, dass das Ziel dieser Ausbildung die Lehrabschlussprüfung ist.

Ausbildung zum Friseur über das AMS

Diese Teilnehmenden (z.B. Wiedereinsteigende) sind in „Stiftungen“ eingebunden, z.B. WAFF Wien oder ►AQUA, und werden aus Mitteln des AMS finanziert. Der Unternehmende zahlt eine „Bearbeitungsgebühr“, in den meisten Fällen in der Höhe von € 450 Euro an die Stiftung – und nichts an die Teilnehmenden, da diese über das AMS bezahlt werden.
Die Ausbildung muss in 18 Monaten abgeschlossen sein; Ausnahme Land Salzburg, hier max. 24 Monate.

Ausbildung zum Friseur über das WIFI

Das WIFI ist nicht Halter der Ausbildung, sondern Unterstützer. Diese Personen müssen selbst angemeldet werden, s. oben. Es sei denn, sie kommen vom AMS, über das sie versichert sind, in diesem Fall müssen diese über das AMS um ein Praktikum ansuchen (in der Regel 1- 3 Monate) www.wko.at/friseure/kollektivvertraege