Geringfügig in der Arbeitslosigkeit wird ab 1. Jänner 2026 nur noch in wenigen Ausnahmefällen möglich sein. Worauf Friseurarbeitgebende jetzt achten müssen…
Mit 1. Jänner 2026 wird der geringfügige Zuverdienst während Arbeitslosigkeit weitgehend abgeschafft. Nur vier gesetzliche Ausnahmen bleiben. Für Betriebe heißt das: Bestehende geringfügige Jobs von arbeitslos gemeldeten Personen müssen – sofern keine Ausnahme greift – spätestens bis 31. Jänner 2026 beendet oder in ein (versicherungspflichtiges) Dienstverhältnis übergeführt werden. Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt 2026 bei 551,10 €.
Die Situation im Friseurhandwerk
2024 gab es österreichweit im Friseurhandwerk 2.222 geringfügige Beschäftigungsverhältnisse; 246 davon, also 11,1%, betrafen Personen mit Bezug von Arbeitslosengeld.
Insgesamt waren 2024 1.604 Friseurinnen durchschnittlich arbeitslos gemeldet, davon durchschnittlich 143 Tage.
Auffällig ist der überproportional hohe Anteil an geringfügiger Beschäftigung bei Männern, dort macht er 23,4 % der Beschäftigten aus.
Vor allem regelmäßige Barbershop-Kontrollen decken immer wieder Sozialversicherungsbetrug auf. Friseure sind geringfügig beschäftigt gemeldet, beziehen gleichzeitig Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Im Salon arbeiten sie jedoch weit mehr Stunden, Entgelt wird schwarz ausgezahlt.
Die neue Rechtslage soll genau solchen Missständen entgegenwirken.
Neue Rechtslage ab 1. Jänner 2026 (AlVG-Novelle): Kernpunkte
Grundsatz: Kein geringfügiger Zuverdienst mehr während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, außer in vier gesetzlich definierten Fällen.
Verstöße führen dazu, dass Betroffene im betreffenden Monat nicht als arbeitslos gelten und keine AMS-Leistung erhalten. Außerdem werden Einkünfte aus mehreren geringfügigen Tätigkeiten und bestimmten selbständigen Einkünften zusammengezählt.
Vier Ausnahmen
- Vorarbeitslosen-Geringfügigkeit mit Überschneidung: Die konkrete geringfügige Beschäftigung hat sich mindestens 182 Tage (26 Wochen) lückenlos mit einer vollversicherten Beschäftigung (Voll-/Teilzeit) oder einer pflichtversicherten Selbständigkeit überschnitten. → Weiterführen unbegrenzt.
- Langzeitarbeitslosigkeit: Wer mindestens 365 Tage Geld vom AMS (inkl. Krankengeld) bezogen hat (ohne Unterbrechungen > 62 Tage), darf einmalig bis zu 26 Wochen geringfügig arbeiten.
- Langzeitarbeitslos & 50+ oder ≥ 50 % Behinderung: Wie 2. aber ohneZeitbegrenzung.
- Nach langer Krankheit: Wer 52 Wochen Kranken-/Rehabilitations-/Umschulungsgeld bezogen hat (Beginn der Geringfügigkeit max. 364 Tage nach Ende), darf einmalig bis zu 26 Wochen geringfügig arbeiten.
Übergangsfristen für bereits Geringfügige am 1. Jänner 2026
Am 1. 1. 2026 arbeitslos & geringfügig beschäftigt? Geringfügigkeit spätestens bis 31. 1. 2026 beenden, wenn keine Ausnahme erfüllt ist.
Geringfügigkeitsgrenze 2026
Die Grenze bleibt gleich zu 2025 und liegt damit auch 2026 bei 551,10 € pro Monat.
Tipps für Friseurunternehmen?
Sofort prüfen: Gibt es geringfügig beschäftigte Teammitglieder mit AMS-Bezug? Kommuniziert klar, dass „ein bisschen dazuverdienen“ während AMS-Bezug ab 2026 nur noch in Ausnahmen möglich ist. Mitarbeitende sollen Änderungen/Mehrfachjobs melden; am besten schriftlich festhalten.
Fristen & Verträge
Wenn keine Ausnahme greift: Dienstverhältnis bis spätestens 31. 1. 2026 beenden oder in versicherungspflichtige Teilzeit umwandeln.
Sonderfall Langzeitarbeitslos/ krank: Fortführung max. bis 1. 7. 2026.
Sonderfall Langzeitarbeitslos/ krank 50+ bzw. ≥ 50 % Behinderung: unbefristet.
Einsatzplanung & Peak-Zeiten
Viele Salons gleichen saisonale Spitzen mit Geringfügigen aus. Neue Arbeitszeitmodelle sollten für 2026 geprüft werden.
Zahlen & Fakten – kompakt (Stand: Oktober 2025)
♦ Geringfügigkeitsgrenze 2026: 551,10 €/Monat.
♦ 2.222 geringfügige Beschäftigte im Friseurhandwerk 2024
♦ davon 246 (11,1 %) Personen mit AMS-Bezug.
♦ Anteil geringfügige Beschäftigte im Friseurhandwerk:
weiblich: 70,2 %
männlich 29,8 %
♦ 1.604 arbeitslos gemeldete FriseurInnen (Ø 2024)
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