Vorsorge, berechtigter Verdacht, Quarantäne oder Krankheit – welche Rechte haben ArbeitgeberInnen und welche die ArbeitnehmerInnen?
Der Herbst steht vor der Tür und immer wieder stellt sich die Frage, was wenn mein Mitarbeiter einen leichten Schnupfen hat. Kann man im normalen Berufsleben vorsorglich auf Home-Office umstellen, ist das im Friseursalon schlichtweg unmöglich.
Bald stellt sich die Frage, ab wann sende ich meinen Mitarbeiter nach Hause und wer zahlt dann eigentlich das Gehalt. Wie bei allem gehört auch hier differenziert.
Reine, jedoch unbegründete Vorsorge
Wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer, der arbeitsfähig und arbeitsbereit ist, aus reiner Vorsorge, weil er ein bisschen hustet, nach Hause schickt, muss der Arbeitgeber die weitere Vergütung zahlen (sogenannter Annahmeverzug). Der Arbeitnehmer muss die ausgefallene Arbeitszeit auch nicht nachholen.
Berechtigter Verdacht und Vorsorge bei Corona Symptomen
Wenn ein Mitarbeiter Covid-19 Symptome aufweist, ist der Arbeitgeber berechtigt, seinen Arbeitnehmer nach Hause zu schicken. Allerdings auch nur, wenn die Bedenken berechtigt sind (sehr starker Husten, Halsschmerzen, Beschwerde über Geruchslosigkeit, etc.). Dabei müssen die Fragen des Arbeitgebers über den Gesundheitsstatus seines Angestellten einer besonderen Rechtfertigung unterliegen (z.B. erkennbar starke Symptome, Fieber, Auslandsaufenthalt in einem Risikogebiet, etc.).
Der Arbeitnehmer muss sich umgehend beim regionalen Gesundheitsamt melden. Das zuständige Gesundheitsamt entscheidet dann über Testung und Quarantäne. Wird eine Quarantäne behördlich verordnet, so hat der Arbeitnehmer Recht auf Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber kann sich dieses Geld dann von der zuständigen Bezirkbehörde zurückholen.
Der Arbeitgeber darf keinen Corona-Test vorschreiben
Als Vorgesetzter legen Sie den Anruf beim Gesundheitsamt nahe. Für die Corona-Testungen ist das regionale Gesundheitsamt verantwortlich.
Schutz- und Fürsorgepflicht
Der Arbeitgeber hat in Krankheitsfällen wie Corona das Recht zu erfahren, ob sein Arbeitnehmer Covid-19 positiv ist, da er als Arbeitgeber Vorsorgemaßnahmen zugunsten der Beschäftigten und Dritten (z.B. Kunden, Lieferanten) treffen muss.
Verweigerung der Dienstpflicht
Der Arbeitnehmer könnte nur dann die Arbeitsleistung berechtigt verweigern, wenn im Salon die konkret nachvollziehbare Gefahr besteht, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken. Ein solcher Fall wäre beispielsweise dann gegeben, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld des Arbeitnehmers bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen ist und der Arbeitgeber nicht alle nötigen Maßnahmen ergriffen hat, um eine Ansteckung zu verhindern.
Quarantäne und Entgeltfortzahlung
Laut Epidemiegesetz heißt es in einem derartigen Fall, dass der Dienstgeber seinem Angestellten einen Vergütungsbetrag zu zahlen hat, der sich nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) richtet. Dieser Betrag muss an demselben Tag wie die normale Zahlung des Entgeltes entrichtet werden.
Der Bund hat dem Arbeitgeber die an den Friseurmitarbeiter während dieser Erwerbsverhinderung geleistete Vergütung sowie die darauf entfallenden Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung zu ersetzen.
Dazu ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Maßnahmen getroffen wurden, ein entsprechender Antrag zu stellen.
Mit Corona zur Arbeit
Wenn ein Arbeitnehmer wissentlich infiziert ist und trotzdem zur Arbeit erscheint, ist das ein Kündigungsgrund.
An Covid-19 erkrankt
Wenn der Arbeitnehmer während der Quarantäne tatsächlich erkrankt, so wird dieser krankgeschrieben. Damit treten die allgemeinen Regeln der Lohnfortzahlung in Kraft. Die Arbeitnehmer bekommen danach die ersten sechs Wochen ihr Gehalt vom Arbeitgeber und danach Krankengeld.
Fotocredit: Martin Steiger