FRISEURJOBS: Was ist NEU im Kollektivvertrag für FriseurInnen

Seit 1.4.2018 gibt es einen neuen Kollektivvertrag für Friseure und Friseurinnen.

Die Mindestlöhne wurden angehoben und neu sind auch die Regelungen zur Freizeit bei Arbeitsverhinderung.

KOLLEKTIVVERTRAGLICHE MINDESTMONATSLÖHNE ab 1.4.2018

KOLLEKTIVVERTRAGLICHE MINDESTMONATSLÖHNE ab 1.4.2018

Änderungen GÜLTIG ab 1.7.2018 (siehe www.wko.at unter Kollektivvertragsdatenbank)!
Im Rahmen-Kollektivvertag wurde aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Angleichung „Arbeiter/Angestellte“ der § 16 Freizeit bei Arbeitsverhinderung angepasst:

Die Arbeitnehmerin/Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts, wenn sie/er durch andere wichtige, ihre/seine Person betreffende Gründe ohne ihr/sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung ihrer/seiner Dienste gehindert wird.

Dies gilt insbesondere für nachstehende Fälle:

  1. Beim Tode der Ehegattin/des Ehegattens oder der/des eingetragenen Partnerin/Partners im Sinne des Eingetragene Partnerschaft – Gesetz, BGBI. I Nr.135/2009 i.d.g.F. (EPG) bzw. der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, eines Elternteiles (Stief-, Pflege- oder Adoptiveltern), der Kinder (Stief-, Pflege- oder Adoptivkinder) sowie der Geschwister – 2 Arbeitstage.
  2. Beim Tode von Schwiegereltern und Großeltern – 1 Arbeitstag.
  3. Bei eigener Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft im Sinne des EPG – 2 Arbeitstage.
  4. Bei Wohnungswechsel im Falle eines bereits bestehenden eigenen Haushalts oder im Falle der Gründung eines eigenen Haushalts (maximal einmal pro Arbeitsjahr) – 2 Arbeitstage.
  5. Bei Entbindung der Ehefrau (Lebensgefährtin) bzw. der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG – 2 Arbeitstage.
  6. Bei Teilnahme an der Hochzeit der Kinder (Stief-, Pflege- oder Adoptivkinder) und Geschwister, sofern diese auf einen Arbeitstag fällt – 1 Arbeitstag.
  7. Für den ersten Volksschultag eines Kindes (Stief-, Pflege- oder Adoptivkindes), sofern dieser auf einen Arbeitstag fällt – 1 Arbeitstag.
  8. Bei Aufsuchen eines Arztes (Ambulatoriums), falls dies nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich ist sowie bei Vorladung vor Behörden, Ämtern und Gerichten unter Beibringung der Ladung, die nachweislich notwendige Zeit.