Seit 1.4.2018 gibt es einen neuen Kollektivvertrag für Friseure und Friseurinnen.
Die Mindestlöhne wurden angehoben und neu sind auch die Regelungen zur Freizeit bei Arbeitsverhinderung.
KOLLEKTIVVERTRAGLICHE MINDESTMONATSLÖHNE ab 1.4.2018
![KOLLEKTIVVERTRAGLICHE MINDESTMONATSLÖHNE ab 1.4.2018](https://jokira.at/wp-content/uploads/2021/02/kv.jpg)
Änderungen GÜLTIG ab 1.7.2018 (siehe www.wko.at unter Kollektivvertragsdatenbank)!
Im Rahmen-Kollektivvertag wurde aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Angleichung „Arbeiter/Angestellte“ der § 16 Freizeit bei Arbeitsverhinderung angepasst:
Die Arbeitnehmerin/Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts, wenn sie/er durch andere wichtige, ihre/seine Person betreffende Gründe ohne ihr/sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung ihrer/seiner Dienste gehindert wird.
Dies gilt insbesondere für nachstehende Fälle:
- Beim Tode der Ehegattin/des Ehegattens oder der/des eingetragenen Partnerin/Partners im Sinne des Eingetragene Partnerschaft – Gesetz, BGBI. I Nr.135/2009 i.d.g.F. (EPG) bzw. der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten, eines Elternteiles (Stief-, Pflege- oder Adoptiveltern), der Kinder (Stief-, Pflege- oder Adoptivkinder) sowie der Geschwister – 2 Arbeitstage.
- Beim Tode von Schwiegereltern und Großeltern – 1 Arbeitstag.
- Bei eigener Eheschließung oder Eintragung der Partnerschaft im Sinne des EPG – 2 Arbeitstage.
- Bei Wohnungswechsel im Falle eines bereits bestehenden eigenen Haushalts oder im Falle der Gründung eines eigenen Haushalts (maximal einmal pro Arbeitsjahr) – 2 Arbeitstage.
- Bei Entbindung der Ehefrau (Lebensgefährtin) bzw. der eingetragenen Partnerin im Sinne des EPG – 2 Arbeitstage.
- Bei Teilnahme an der Hochzeit der Kinder (Stief-, Pflege- oder Adoptivkinder) und Geschwister, sofern diese auf einen Arbeitstag fällt – 1 Arbeitstag.
- Für den ersten Volksschultag eines Kindes (Stief-, Pflege- oder Adoptivkindes), sofern dieser auf einen Arbeitstag fällt – 1 Arbeitstag.
- Bei Aufsuchen eines Arztes (Ambulatoriums), falls dies nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich ist sowie bei Vorladung vor Behörden, Ämtern und Gerichten unter Beibringung der Ladung, die nachweislich notwendige Zeit.