Kommt ein Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich nach, kann der Gläubiger eine Gehaltspfändung veranlassen. Das erfordert die Mitarbeit des Arbeitgebers, der einen Teil des Gehalts einbehält und direkt an den Gläubiger zahlt. Gerade in Berufen mit einem niedrigen Einkommen kann es schnell zu einer Gehaltspfändung kommen. Dabei sind Freibeträge zu beachten, die den Schuldnern zur Sicherung ihres Lebensunterhalts bleiben müssen.
Kann ein Arbeitnehmer seine offenen Rechnungen nicht pünktlich bezahlen oder seinen laufenden finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, hat der Gläubiger das Recht, eine Gehaltspfändung zu veranlassen. Gerade in Berufen mit einem niedrigen Einkommen kann das schnell der Fall sein, vor allem aufgrund der Inflation und der damit verbundenen oft schwierigen finanziellen Situation der Bürger. Für die Arbeitnehmer gelten Freibeträge, um die Sicherung des Lebensunterhalts zu ermöglichen. Ein Inhaber eines Friseursalons muss bei der Gehaltspfändung eines Mitarbeiters aktiv mitwirken, da er das Geld, das diesen Freibetrag übersteigt, vom Lohn einbehalten und direkt an den Gläubiger zahlen muss.
Was ist eine Gehaltspfändung?
Eine Gehaltspfändung ist eine Form der Zwangsvollstreckung und bei Arbeitnehmern mit einem geringen Einkommen nicht gerade selten. Die rechtliche Grundlage dafür ist der Paragraf 840 der Zivilprozessordnung (ZPO). Für viele Schuldner ist das Gehalt oder der Lohn die einzige Einkommensquelle. Kann der Schuldner seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen und die Rechnungen nicht bezahlen, hat der Gläubiger das Recht, eine Gehaltspfändung zu veranlassen.
Der Gläubiger kann leicht feststellen, ob ein Schuldner einer beruflichen Tätigkeit nachgeht. Um eine Gehaltspfändung zu veranlassen, muss er einen Vollstreckungstitel beantragen. Der Arbeitgeber ist der Drittschuldner oder der Vollstreckungsschuldner. Beschäftigt ein Inhaber eines Friseursalons Angestellte und ist ein Angestellter von einer Gehaltspfändung betroffen, so ist der Saloninhaber der Drittschuldner. Er muss bei der Gehaltspfändung mitarbeiten und bekommt den Beschluss über die Gehaltspfändung zugestellt.
Tipp: Arbeitnehmer, deren Gehalt gepfändet wird, sollten möglichst schnell ein Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen und ihm ihre Lage erklären. Der Arbeitgeber kann möglicherweise die Gehaltspfändung verhindern. So kann ein Inhaber eines Friseursalons seinem Mitarbeiter einen Vorschuss zahlen oder einen persönlichen Kredit gewähren, damit der Mitarbeiter die Schuld begleichen kann.
Gehaltspfändung verhindern
Schuldner, denen eine Gehaltspfändung droht, haben noch verschiedene Möglichkeiten, sie zu verhindern:
- Schulden in voller Höhe beim Gläubiger begleichen, sodass kein Grund mehr für eine Gehaltspfändung besteht
- Einigung mit dem Gläubiger herbeiführen, beispielsweise über eine Ratenzahlung
- Privatinsolvenz, bei der ein Schuldner nach drei Jahren schuldenfrei ist
Da eine Privatinsolvenz mit verschiedenen Konsequenzen für den Schuldner verbunden ist, sollte sie nur als letzte Möglichkeit gewählt werden.
Betrag, der vom Gehalt gepfändet werden darf
Die Grundlage für die Gehaltspfändung ist das Nettoeinkommen eines Arbeitnehmers. Anhand einer Pfändungstabelle, die regelmäßig aktualisiert wird, lässt sich die Höhe des pfändbaren Betrages ermitteln. Der Freibetrag laut Pfändungstabelle dient dem Schutz des Schuldners, damit dessen Existenz gewährleistet ist.
Gepfändet werden dürfen Beträge, die den unpfändbaren Grundbetrag übersteigen. Dieser unpfändbare Grundbetrag, auch als Pfändungsfreigrenze bezeichnet, gilt seit dem 1. Juli 2023 und beträgt monatlich 1.402,28 Euro vom Nettoeinkommen. Die Pfändungsfreigrenze gilt noch bis zum 30. Juni 2024.
Bei einer unterhaltsberechtigten Person erhöht sich die Pfändungsfreigrenze auf monatlich 1.940 Euro. Ist der Schuldner für zwei Personen unterhaltspflichtig, liegt die Pfändungsfreigrenze bei 2.230 Euro im Monat. (Quelle)
Nur der Betrag des monatlichen Nettogehalts, der über dem unpfändbaren Grundbetrag liegt, darf gepfändet werden. Eine Gehaltspfändung ist also nicht möglich, wenn das Nettoeinkommen des Mitarbeiters unter dieser Freigrenze liegt. In Friseursalons ist das vor allem dann der Fall, wenn Angestellte in Teilzeit arbeiten.
Ablauf einer Gehaltspfändung
Grundlage für die Gehaltspfändung ist ein Vollstreckungstitel. Um ihn zu bekommen, muss der Gläubiger bei Gericht eine Gehaltspfändung beantragen. Weiterhin benötigt der Gläubiger die Adresse des Arbeitgebers des Schuldners, die er dem Gericht mitteilen muss.
Im nächsten Schritt erhält der Arbeitgeber des Schuldners vom Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Der Arbeitgeber hat nun zwei Wochen Zeit, um eine Drittschulderklärung an den Gläubiger zu übermitteln. Er erklärt sich einverstanden, dass er die Zahlung direkt an den Gläubiger vornimmt. Weiterhin muss er mitteilen, ob Pfändungsansprüche von anderen Gläubigern vorliegen.
Bei Pfändungsansprüchen mehrerer Gläubiger muss der Arbeitgeber eine Priorisierung nach Zustellungszeitpunkt des Pfändungsbeschlusses vornehmen.
Der Arbeitgeber muss den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens seines Mitarbeiters berechnen. Den pfändbaren Teil des Einkommens überweist er direkt an den Gläubiger.
Tipp: Weigert sich ein Inhaber eines Friseursalons, eine Drittschulderklärung zu unterzeichnen oder das Geld an den Gläubiger zu zahlen, kann der Gläubiger eine Einziehungsklage gegen ihn erheben. Berechnet er den pfändbaren Teil des Gehalts zu niedrig, muss er dem Gläubiger Schadenersatz leisten. Schadenersatz an seinen Mitarbeiter muss er leisten, wenn er den pfändbaren Teil zu hoch berechnet.
Was nicht gepfändet werden darf
Nicht gepfändet werden dürfen Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie bestimmte Erschwerniszulagen, die jedoch in Friseursalons in der Regel nicht anfallen. Erziehungsgelder dürfen ebenfalls nicht gepfändet werden. Auch Beträge für eine betriebliche Altersvorsorge sind nicht pfändbar. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer erst dann eine betriebliche Altersvorsorge nutzt, wenn bereits ein Pfändungsbeschluss gegen ihn vorliegt.
Dieser Beitrag ist in Kooperation mit dem VFR Verlag für Rechtsjournalismus entstanden. Die Anwältinnen*Anwälte des VFR informieren ab sofort regelmäßig über spannende arbeitsrechtliche Themen für Friseurunternehmerinnen*Friseurunternehmer.