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Öffnungsverordnung ab 1. Juli: Das gilt

Die WKO veröffentlichte die überarbeiteten Hygieneanforderungen, so ist ab dem 1.7. der Ausschank und die Konsumation von Getränken und Speisen in Friseursalons wieder erlaubt, mobile Dienstleister haben MNS-Pflicht, die 3G-Regelung gilt und es gibt Ausnahmen für Eigentests im Salon…

FriseurInnen können wieder aufatmen, nun darf die KundIn während einer 3-stündigen Balayage endlich wieder etwas trinken!

Die WKO aktualisierte die Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos (Corona). Folgendes gilt ab 1. Juli:

  • BetreiberInnen und MitarbeiterInnen müssen entweder einen Mund-Nasen-Schutz tragen oder einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen können.
  • KundInnen sind von derMaskenpflicht befreit – ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr muss nachgewiesen werden
  • Einlass nur auf Basis der 3G-Regel
  • Eigentests können unter Aufsicht des Betreibers der Betriebsstätte vorgenommen werden
  • Der Inhaber der Betriebsstätte ist ermächtigt folgende personenbezogene Daten hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr festzustellen:
    Name, Geburtsdatum, Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und Barcode bzw. QR- Code
    Darüber hinaus ist er berechtigt Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln.
  • Ausschank und Konsumation von Getränken und Speisen ist gestattet
  • Haare waschen ist empfohlen

Das Plakat der Wichtigen Hinweise zum Herunterladen

Quelle: WKO