Werdende Mütter bei körpernahen Dienstleistern dürfen ab der 14. Schwangerschaftswoche nicht mehr ihrer Tätigkeit nachgehen, bei der physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist. Die Sonderfreistellung mit Anspruch auf Fortzahlung wurde bis zum Jahresende 2021 verlängert.
Das Arbeitsministerium hat den Anspruch auf Sonderfreistellung für alle Schwangeren in körpernahen Berufen bis Jahresende verlängert. Werdende Mütter sollen dadurch weiterhin geschützt werden, so Arbeitsminister Martin Kocher. Die Kosten für die Freistellung werden weiterhin vollständig rückerstattet. Ein entsprechender Gesetzesantrag ist in Arbeit und soll rückwirkend ab Anfang Oktober gelten
- Sofern keine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz möglich ist, haben Schwangere Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des bisherigen Entgelts.
- Vollimmunisierte Schwangere oder Schwangere, bei denen die Vollimmunisierung ab 1.7.21 eintritt sind von diesem Freistellungsanspruch ausgenommen. Das gilt auch für bereits freigestellte Arbeitnehmerinnen.
- 14 Tage vorab muss dem / der ArbeitgeberIn mitgeteilt werden, wann der vollständige Impfschutz eintreten wird.
Zeitraum und Ausmaß
Der Freistellungsanspruch beginnt mit der 14. Schwangerschaftswoche und endet spätestens mit Beginn des Beschäftigungsverbotes vor der Geburt. Das ist entweder das absolute Beschäftigungsverbot acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin oder ein früheres individuelles Beschäftigungsverbot aus medizinischen Gründen.
Entgeltfortzahlung
Sowohl bei einer Änderung der Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes als auch bei der Sonderfreistellung, hat die schwangere Arbeitnehmerin Anspruch auf ihr bisheriges Entgelt.
Die Berechnung des Entgelts erfolgt nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn der Freistellung. Liegt in diesem Zeitraum ein Krankenstand oder Kurzarbeit, bleiben diese Zeiten außer Betracht und verlängert sich der 13-Wochen-Zeitraum um diese Zeiten.
Anspruch auf Vergütung für DienstgeberInnen
ArbeitgeberInnen haben Anspruch auf Ersatz des fortgezahlten Entgelts bis zur Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG (2021: € 5.550,–).
Erstattungsfähig sind
- das geleistete Entgelt
- Steuern und Abgaben
- Sozialversicherungsbeiträge
- sonstige Beiträge.
Der Antrag auf Ersatz des Entgelts muss innerhalb von 6 Wochen nach Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger eingebracht werden. ArbeitgeberInnen müssen schriftlich bestätigen, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich war.
Die ÖGK stellt ein Antragsformular zur Verfügung und verlangt als Beilage eine ärztliche Bestätigung über das Bestehen der Schwangerschaft sowie einen Auszug aus der Lohnverrechnung für den Erstattungszeitraum.