Friseurinnen und Friseure in Hessen haben weiterhin Anspruch auf tarifliche Bezahlung. Der Lohn-Tarifvertrag gilt rückwirkend zum 1. Juni 2023 allgemeinverbindlich. Wer verdient was? Die Details …
Auf Antrag der beiden Tarifvertragsparteien sowie auf Empfehlung des hessischen Tarifausschusses wurde der zwischen dem Landesinnungsverband Friseurhandwerk Hessen und der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbezirk Hessen, abgeschlossene Lohn-Tarifvertrag rückwirkend zum 1. Juni 2023 vom Hessischen Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt.
„Damit gilt dieser Tarifvertrag für alle Beschäftigten im Friseurhandwerk in Hessen. Das heißt, auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber sind nunmehr verpflichtet, ihren Mitarbeitenden den Tariflohn zu zahlen. Mehr geht natürlich immer“, erklärt Arbeitsministerin Heike Hofmann. „Gerade in personalintensiven Branchen wie dem Friseurhandwerk darf der Wettbewerb – trotz aller bestehenden Herausforderungen – nicht zu Lasten der Beschäftigten geführt werden. Daher begrüße ich ausdrücklich, dass die hessischen Sozialpartner erneut die Möglichkeit zur Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags genutzt haben. Denn Tariflöhne sind die Grundlage guter Arbeits- und Lebensbedingungen, für fairen Wettbewerb und darüber hinaus eine wichtige Hilfe bei der Fachkräftegewinnung und -sicherung in unserem Land“, so Hofmann weiter.
Mit dem neuen Abschluss stiegen die Stundenlöhne zum 1. Juni 2023 im Vergleich zum alten Tarifvertrag um bis zu 17,4 Prozent (Lohngruppe 7). Eine erfahrene Friseurin erhält ab Juni 2023 14,50 Euro in der Stunde und damit 13,9 Prozent mehr.
Zum 1. Juni 2024 werden alle Lohngruppen nochmals um weitere 3,5 Prozent angehoben. Der neue Entgelttarifvertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2024.
Das verdienen Friseurinnen*Friseure in Hessen
Einzelheiten zu den einzelnen Lohngruppen gibt die folgende Lohn- und Gehaltstabelle der Friseure in Hessen. Eine Beschreibung der einzelnen Friseur Lohngruppen folgt im Anschluss.
Lohngruppen im Friseurhandwerk
Lohngruppe 1
Meisterinnen in verantwortlicher Stellung, z.B. als Filial- oder Abteilungsleiterin (über 10 Beschäftigte).
Lohngruppe 2
Meisterinnen in verantwortlicher Stellung, z.B. als Filial- oder Abteilungsleiterin (bis 10 Beschäftigte).
Lohngruppe 3
Meisterinnen, die selbstständig arbeiten,verantwortlich Aufgaben wahrnehmen, die verlangten Friseurleistungen beherrschen und fachliche Beratungen durchführen, fähig sind, vorübergehend die Betriebsleiterin zu vertreten und sie bei der Anleitung von Auszubildenden zu unterstützen
Lohngruppe 4
Friseurinnen, die selbstständig arbeiten, die verlangten Friseurleistungen beherrschen und fachliche Beratungen durchführen, fähig sind, vorübergehend die Betriebsleiterin zu vertreten und sie bei der Anleitung von Auszubildenden zu unterstützen.
Lohngruppe 5
Friseurinnen, die selbstständig arbeiten und die verlangten Friseurleistungen beherrschen.
Lohngruppe 6
Friseurinnen, die vorwiegend selbstständig arbeiten;
1. Arbeitnehmerinnen mit dreijähriger Ausbildungszeit ohne bestandene Gesellenprüfung, und zwar nach zweijähriger Berufstätigkeit.
Lohngruppe 7
1. Arbeitnehmerinnen mit dreijähriger Ausbildungszeit ohne bestandene Gesellenprüfung;
2. Ungelernte Arbeitnehmerinnen nach mindestens einjähriger Berufstätigkeit (Jahre der Berufstätigkeit außerhalb Deutschlands werden anerkannt)
Lohngruppe 8
Ungelernte Arbeitnehmerinnen mit weniger als einem Jahr Berufstätigkeit