Credit: Martin Steiger

Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2021

FriseurInnen aufgepasst, so könnt ihr als Arbeitnehmer Geld vom Finanzamt zurückbekommen:

Die Arbeitnehmerveranlagung für 2021 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden. Die an das Finanzamt übermittelten Daten (z. B. Lohnzettel, Spenden) werden erst ab 1.3.2022 vollständig sein. Solltet ihr keine Veranlagung für 2021 einreichen und es aber trotzdem eine Steuergutschrift geben, so führt die Finanz unter bestimmten Voraussetzungen eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung durch.

Tipps vom Steuerberater für FriseurInnen

Absetzbeträge

Absetzbeträge kürzen die zu bezahlende Steuer. Beispiele für Absetzbeträge, die grundsätzlich bei der monatlichen Abrechnung bereits berücksichtigt werden, sind der Verkehrsabsetzbetrag für ArbeitnehmerInnen.

Alleinverdiener/AlleinerzieherInnen können unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitnehmerveranlagung einen Absetzbetrag in Höhe von € 494,00 pro Jahr bei einem Kind (€ 669,00 bei zwei Kindern, € 889,00 bei drei Kindern und für jedes weitere Kind € 220,00) geltend machen. Bei Unterhaltsleistungen kann ein Unterhaltsabsetzbetrag zustehen.
Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag in Höhe von € 125,00 pro Monat und Kind bis zu einem Alter von 18 Jahren bei Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird für volljährige Kinder die Familienbeihilfe bezogen, so besteht Anspruch auf einen Absetzbetrag in Höhe von € 41,68 pro Monat und Kind.

Negativsteuer

Auch für ArbeitnehmerInnen, die keine Lohnsteuer, sondern nur Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, kann es sinnvoll sein, eine Veranlagung durchzuführen. ArbeitnehmerInnen können für 2021 maximal € 400,00 und Pendler sogar maximal € 500,00 der SV-Beiträge rückerstattet bekommen. Auch der Alleinverdienerabsetzbetrag ist negativ steuerfähig.

Sonderausgaben/Werbungskosten/außergewöhnliche Belastungen

Überprüft eure Rechnungen aus dem Jahr 2021 (wichtig ist der Zeitpunkt der Bezahlung), ob die Ausgaben als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.

Zu den Werbungskosten zählen z. B. Aus- und Fortbildungskosten, aber auch Umschulungsmaßnahmen und Fahrt- und Reisekosten. Um hier einen Steuervorteil erzielen zu können, sollten die Werbungskosten € 132,00 übersteigen, da ein Werbungskostenpauschale in dieser Höhe bei der laufenden Lohnverrechnung bereits berücksichtigt wird. Bestimmte Berufsgruppen können ein deutlich höheres Werbungskostenpauschale geltend machen. Für Pendler ist das Pendlerpauschale unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar.

Als Sonderausgaben sind beispielsweise bestimmte Spenden, Steuerberatungskosten, Kirchenbeiträge (bis € 400,00 jährlich) und Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten absetzbar. Bestimmte Sonderausgaben (z. B. Spenden und der Kirchenbeitrag) werden von den empfangenden Organisationen bereits direkt an die Finanz übermittelt.

Außergewöhnliche Belastungen sind nicht alltägliche Belastungen, die zwangsläufig entstehen. Hier ist auch oft ein einkommensabhängiger Selbstbehalt zu berücksichtigen. Aber auch Katastrophenschäden, Krankheitskosten und Pflegekosten können beispielsweise außergewöhnliche Belastungen sein. Bei einer Behinderung können unter anderem pauschale Freibeträge geltend gemacht werden.

Dieter Derntl, Steuerberater bei interrevision.at empfiehlt: „Sonderausgaben des Partners können auch abgesetzt werden. Die Absetzbarkeit von Sonderausgaben sinkt mit zunehmendem Einkommen, deshalb empfiehlt es sich zu überprüfen, wer das geringere Einkommen hat. Dieser sollte die Sonderausgaben (z.B. Spende) absetzen!