Credit: Martin Steiger

Versteuerung von Trinkgeld – Rechtslage in Deutschland

Im Friseursalon ist das Geben von Trinkgeld, ähnlich wie in Restaurants, zu einer Art Normalität geworden. Unter Umständen ist es jedoch notwendig, die erhaltenen Trinkgelder zu versteuern. Doch wann ist das so und wann nicht und woran sollte man hierbei noch denken?

Ein Gastbeitrag von VFR Verlag für Rechtsjournalismus

Wann muss Trinkgeld versteuert werden? Wie läuft das ab?

In erster Linie gibt es zwei Regelungen, die sich mit dem Thema der Versteuerung von Trinkgeldern beschäftigen:

  • in bar gezahlte Trinkgelder müssen nicht versteuert werden
  • über das Lohnkonto ausgezahlte Trinkgelder sind zu versteuern

Dies gilt allerdings ausschließlich für Mitarbeiter.

Wichtig: Es ist grundsätzlich ausschlaggebend, dass das gezahlte Trinkgeld freiwillig von einer dritten Person gezahlt wurde. Wird stattdessen eine Trinkgeldpauschale verlangt, muss auch diese versteuert werden, da sie unfreiwillig erfolgt.

Trinkgeld beim Unternehmer oder Selbstständigen

Der Unternehmer oder Arbeitgeber selbst muss sämtliche erhaltenen Trinkgelder versteuern. Dabei ist es völlig unerheblich, ob diese bar oder bargeldlos gezahlt wurden. Andernfalls wird ihm unter Umständen bei einer zu hohen Einnahme an Trinkgeldern der sogenannte “Phantomlohn” unterstellt.

Der Grund für die Versteuerungspflicht besteht darin, dass das Trinkgeld bei ihm zu den Betriebseinnahmen gehört und somit grundsätzlich zu versteuern ist. Derlei Einnahmen sind außerdem umsatzsteuerpflichtig.

Wie sollte Trinkgeld in einem Friseursalon gehandhabt werden?

Trinkgelder seitens des Kunden sind immer als Zeichen der Zufriedenheit zu werten. Die Frage ist jedoch, wie es im Allgemeinen gehandhabt werden sollte, damit am Ende auch der Friseur zufrieden ist.

Ein Fakt ist, dass so manch Beschäftigter in der Friseurbranche noch immer 20 bis 50 Prozent weniger verdient als eine Fachkraft, die in einer anderen Branche beschäftigt ist. Daher sind die meisten Friseure dankbar und auch angewiesen auf die zusätzlichen Trinkgelder.

Fragt man Friseure oder Friseurmeister direkt, wie am besten im Salon mit dem Thema umzugehen ist, erhält man meist einschlägige Antworten: Am besten zahlt man Trinkgelder in bar, wobei 10 bis 15 Prozent des Rechnungsbetrages normal sind.

Ein Thema, welches im Rahmen dieser Diskussion auch immer wieder angeführt wird, befasst sich mit einer gemeinsamen Trinkgeldkasse. Diese kann für den Arbeitnehmer zum Nachteil werden, sofern das Trinkgeld des Arbeitgebers ebenfalls in ihr landet. Denn dann ist die komplette Trinkgeldkasse versteuerungspflichtig.

Sofern man sich für eine Trinkgeldkasse im Friseursalon entscheidet, wird also dazu geraten, getrennte Behälter aufzustellen, in denen schließlich das Trinkgeld für jeden Beschäftigten extra gesammelt wird.

Was die Versteuerung angeht, richtet sich diese selbstverständlich nach den oben zusammengefassten Angaben.

Ist es möglich, das Trinkgeld steuerfrei zu überweisen?

Mit dieser Frage müssen sich vor allem Unternehmer beschäftigen, die das Trinkgeld ihrer Mitarbeiter erhalten und an diese weitergeben. Zwar ist es im Rahmen des Lohns immer erforderlich, dass der Mitarbeiter seine Einnahmen versteuern muss, beim Trinkgeld gibt es jedoch eine Ausnahme:

Wird das Trinkgeld gesondert (abseits der Lohnzahlung) auf das Konto des Mitarbeiters überwiesen, ist dieses für ihn unter Umständen steuerfrei.

Ist es möglich, das Trinkgeld über das Lohnkonto einzuzahlen?

Die Möglichkeit einer Einzahlung auf das Lohnkonto ist beim Trinkgeld durchaus möglich. Doch sofern dieses gemeinsam mit dem regulären Lohn auf das Konto des Arbeitnehmers überwiesen wird, ist es versteuerungspflichtig.

Der Grund hierfür besteht darin, dass der Arbeitgeber das Trinkgeld bereits zuvor versteuert hat und somit die Pflicht auch an seinen Arbeitnehmer weitergibt.

Ist es möglich, das Trinkgeld absichtlich zu versteuern?

Bei manchen kommt in Bezug auf das Thema Trinkgeld und Versteuerung noch immer Unsicherheit auf. In diesem Fall liegt vielleicht die Idee nahe, das Trinkgeld absichtlich zu versteuern, sodass man auf der sicheren Seite ist.

Allerdings haben Beschäftigte in einem solchen Fall nur Nachteile. Denn freiwillig gezahlte Gelder, die weder in einer gemeinsamen Trinkgeldkasse gesammelt werden noch per Karte, sind in jedem Fall steuerfrei.

Spielt die Höhe des Trinkgeldes bei der Versteuerung eine Rolle?

Nein! Erfolgte das Trinkgeld auf freiwilliger Basis seitens des Kunden, ist es grundsätzlich steuerfrei, ganz gleich wie hoch es ausfiel.

Wie sieht es mit Bedienzuschlägen aus?

Zwar handelt es sich bei sogenannten Bedienzuschlägen ebenfalls um eine Art Trinkgeld, sie werden jedoch einer besonderen Gruppe zugeordnet. Als “Trinkgelder mit Rechtsanspruch” müssen sie nicht nur auf den Bruttolohn angerechnet werden, sondern sind gleichzeitig auch wieder steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Dieser Umstand sollte ebenfalls beachtet werden, sofern die Trinkgelder über den Monat hinweg vom Arbeitgeber gesammelt und am Monatsende unter den Mitarbeitern aufgeteilt werden.

Dieser Beitrag ist in Kooperation mit dem VFR Verlag für Rechtsjournalismus entstanden. Die Anwältinnen*Anwälte des VFR informieren ab sofort regelmäßig über spannende arbeitsrechtliche Themen für Friseurunternehmerinnen*Friseurunternehmer. 

Weiterführende Links
www.arbeitsrechte.de/trinkgeld
www.vlh.de/trinkgeld-ist-nicht-immer-steuerfrei