Die Ausgeh-Normalität hat uns weitestgehend wieder und die Gastronomie freut sich über gefüllte Lokale. Auch Businessgespräche finden endlich wieder persönlich statt. Was bei Bewirtungskosten zu beachten ist…
Bei Bewirtungskosten gibt es einiges zu beachten. Das ist wie bei so vielen steuerrechtlichen Fragen nicht ganz so einfach zu beantworten, denn die Wenns und Warums sind hier besonders relevant.
Abzugsfähigkeit
- Umsatzsteuerrecht
Grundsätzlich sind alle Geschäftsessen voll vorsteuerabzugsfähig, sofern sie der Werbung dienen und die betriebliche und berufliche Veranlassung bei Weitem überwiegt
- Ertragssteuer
Hier gilt es zwischen drei Fällen zu unterscheiden:
– zur Gänze abzugsfähig
– 50 % abzugsfähig
– zur Gänze nicht abzugsfähig
„Am Bewirtungsbeleg ist immer die Anzahl und Namen der bewirteten Personen sowie der Grund der Bewirtung anzuführen“, erklärt Steuerberater Dieter Derntl von der Kanzlei Interrevision in Wien und ergänzt, „Das vermindert unerwünschte Fragen bei Betriebsprüfungen!“
Die Unterschiede der Abzugsfähigkeiten
Zur Gänze abzugsfähige Bewirtungskosten
Die Bewirtungskosten sind zur Gänze ertragsteuerlich abzugsfähig, wenn
- die Bewirtung unmittelbarer Bestandteil der Leistung ist oder unmittelbar im Zusammenhang mit einer erbrachten Leistung steht,
- die Bewirtung Entgeltcharakter hat oder
- die Bewirtung nahezu keine Repräsentationskomponente aufweist.
Beispiel: Sie veranstalten ein Seminar und übernehmen die Verpflegung aller Teilnehmer*innen. Verpflegungskosten sind im Seminarpreis enthalten.
Abzugsfähigkeit im Ausmaß von 50 %
Bewirtungsaufwendungen sind in einem Ausmaß von 50 % steuerlich abzugsfähig, wenn es sich um eine werbewirksame Bewirtung handelt und zusätzlicher Umsatz angestrebt wird. Die Bewirtung weist eine untergeordnete Repräsentationskomponente auf.
Beispiel: Sie laden ihre Kunden im Vorfeld eines angestrebten Geschäftsabschlusses zum Abendessen ein. Sie führen eine Produktpräsentation für Kunden durch, das Catering im Rahmen des Events ist 50 % ertragsteuerlich abzugsfähig.
Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten
Steuerlich zur Gänze nicht abzugsfähig sind Bewirtungsaufwendungen, die hauptsächlich dem Repräsentationszweck dienen, wie dies beispielsweise bei Bewirtung von Geschäftsfreunden der Fall ist.
Beispiel: Ein Unternehmer lädt seine Geschäftsfreunde als Dankeschön nach einem Geschäftsabschluß zu einem gemeinsamen Abendessen in ein gutes Restaurant ein.