Während des Lockdown kurbelten viele Salons ihren Gutscheinverkauf an. Jetzt stellt sich immer wieder die Frage nach dem Zeitpunkt der Umsatzsteuerpflicht – dazu muss zwischen Einzweck und Mehrzweck unterschieden werden …
Beginnen wir einmal von vorne: Seit einer Neuregelung im Jänner 2019 spricht man nicht mehr von Wert- und Sachgutscheinen, sondern von Mehrzweck- sowie Einzweckgutscheinen.
Einzweckgutschein als Praxisbeispiel
Ein Friseur bietet Dienstleistungen, die ausschließlich einem Mehrwertsteuersatz von 20% unterliegen und verkauft einen Gutschein an einen Kunden um 100 Euro. Mit diesem Gutschein ist der Kunde berechtigt, im Wert von 100 Euro eine Leistung (mit 20% Steuersatz) zu konsumieren. Der Ort der Lieferung steht in diesem Fall fest (der Salon) und die Leistung unterliegt einem Steuersatz von 20%, deswegen handelt es sich um einen Einzweck-Gutschein.
Beispiel für Einzweck-Gutscheine im Salon:
- Gutschein für eine Balayage
- Gutschein für Waschen/ Schneiden/ Föhnen im Wert von 65,- €
Die Umsatzsteuer ist bereits mit Zeitpunkt der Ausstellung fällig.
Mehrzweckgutschein als Praxisbeispiel
Gibt es in einem Friseursalon Produkte, die einem anderen Steuersatz als 20% unterliegen und kann der Gutschein auch dafür verwendet werden, dann ist dafür ein Mehrzweckgutschein notwendig. Das heißt werden in einem Salon zusätzlich sogenannte begünstigte Waren wie z.B. Bücher, Zeitschriften, Blumen oder selbst geschaffene Kunstgegenstände verkauft, ist dazu ein Mehrzweckgutschein notwendig, da die Produkte einem anderen Steuersatz (z.B. 10%) unterliegen.
Beispiel für Mehrzweck-Gutscheine im Salon:
- Gutschein über 100,- €
Die Umsatzsteuer ist erst beim Einlösen des Gutscheins fällig.