Wiens Gesundheitsstadtrat Peter Hacker stellt klar: Mit 3-G-Nachweis gibt es keine Maskenpflicht bei körpernahen Dienstleistungen. Und so endet das Wiener Masken-Chaos …
„Nachdem es eine Diskussion über einzelne Punkte der Öffnungsbegleitverordnung des Landes Wien gegeben hat, habe ich einen Prüfauftrag erteilt und das Ergebnis ist sehr klar: Der Bund hat geregelt, dass man als Kunde körpernahe Dienstleistungen nur in Anspruch nehmen kann, wenn man einen 3-G-Nachweis vorweisen kann. Der Bund hat weiters geregelt, dass Beschäftigte in körpernahen Dienstleistungen einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen, außer sie können einen 3-G-Nachweis erbringen. Hier sieht die Wiener Regelungen vor, dass die Beschäftigten eine FFP-2-Maske tragen müssen, wenn sie keinen 3-G-Nachweis haben. Das entspricht der politischen wie auch fachlichen Intention, die das Maskentragen als nicht mehr notwendig erachtet, wenn man geimpft, genesen oder getestet ist“, stellt Wiens Gesundheitsstadtrat Peter Hacker klar.
Die ► Verordnungstexte des Bundes wie auch des Landes Wien können im Rechtsinformationssystem des Bundes nachgelesen werden:
Zur Klärung der Frage sind hier die wesentlichen Punkte der maßgeblichen Verordnungen noch einmal herausgehoben:
In § 9 Abs 1 Ziffer 2 der 2.COVID-19-Öffnungsverordnung des Bundes ist festgelegt, dass Arbeitsorte durch Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbaren Kundenkontakt, nur betreten werden dürfen, wenn sie bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen eine Maske tragen. Diese Verpflichtung gilt gemäß § 9 Abs 2 der 2.COVID-19-Öffnungsverordnung dann nicht, wenn sie ebenso wie die Kunden einen 3G-Nachweis erbringen.
In Wien ist für körpernahe Dienstleister, zu denen Friseure zählen, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht erforderlich, wenn von diesen ein Zertifikat gemäß §§ 4c-4e Epidemiegesetz, ein internationaler Impfpass, ein Absonderungsbescheid oder ein Antikörpernachweis vorgewiesen und bereitgehalten wird. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, ist eine FFP-2-Maske zu tragen. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 und 2 der Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021.
Für die Kunden regelt § 1 Abs.2 der Wiener Verordnung, dass in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss. Davon ausgenommen sind Kundenbereiche etwa in Betriebsstätten körpernaher Dienstleistungen oder Gastronomiebetrieben, da in diesen Bereichen beim Betreten ohnehin ein 3-G-Nachweis zu erbringen ist – somit gibt es in diesen Fällen keine Maskenpflicht.
Für die Beschäftigten wird in § 2 Abs. 4 der Wiener Verordnung die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Betriebsstätten festgelegt. Hier findet sich auch ein Verweis auf den eben genannten § 1 Abs. 2 mitsamt der darin genannten Ausnahmen, bei denen zwar ein 3-G-Nachweis vorgewiesen, aber kein MNS getragen werden muss. Dies gilt unter anderem für körpernahe Dienstleister, zu denen Friseure zählen.