Parkräume werden rarer und meist zahlungspflichtig. Stellt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Abstell- oder Garagenplatz in parkraumbewirtschafteten Zonen zur Verfügung, so ergibt sich hieraus ein steuer- und beitragspflichtiger Vorteil …
Seit 1.3.2022 greift in vielen österreichischen Städten flächendeckend die Parkraumbewirtschaftung. Stellt ein Arbeitgeber*in seinem Arbeitnehmer*in einen Abstell- oder Garagenplatz in parkraumbewirtschafteten Zonen zur Verfügung, ist dafür ein steuerpflichtiger Sachbezug in Höhe von 14,53 € monatlich anzusetzen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein KFZ des Dienstgebers oder des Dienstnehmers handelt.
Firmenparkplatz als Sachbezug
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten zum Arbeitsplatz genutzte Kfz während der Arbeitszeit in parkraumbewirtschafteten Bereichen auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers abzustellen, so ist hierfür ein Sachbezug von € 14,53 monatlich anzusetzen. Dieser Betrag ist sowohl bei arbeitnehmereigenen als auch bei arbeitgebereigenen Kfz, für die ein Sachbezug anzusetzen ist, anzuwenden.
Für einspurige KFZ, wie z.B. Motorräder, Mopeds, Mofas oder Fahrräder mit Hilfsmotor (E-Bikes), ist kein Sachbezug zu berücksichtigen.
Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den anzusetzenden Sachbezug. Dabei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass über den Sachbezugswert hinausgehende Kostenersätze nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Sonderfall Parkplatz in Wohnungsnähe
Wird dem Arbeitnehmer ein Parkplatz in der Nähe seiner Wohnung gewährt, der ständig auch außerhalb der Arbeitszeit genutzt werden kann, so fällt eine derartige Bereitstellung nicht unter die allgemeine Sachbezugsregelung, sondern ist individuell zu bewerten. Wird beispielsweise ein Parkplatz in Wohnungsnähe angemietet, ist die Miete des Dienstgebers als Sachbezug heranzuziehen. Befindet sich der Parkplatz im Eigentum des Dienstgebers, so kann eine ortsübliche Miete als Vergleichsmaßstab herangezogen werden.