Trinkgeld für den Mitarbeiter wird in Österreich nach dem Steuerrecht in Pauschalen berechnet: €70,- für den Friseur und €22,- für den Lehrling.
Die Regelung sieht die Versteuerung des Trinkgeldes in folgenden Fällen vor:
Trinkgeld für den Mitarbeiter
Trinkgelder für Mitarbeiter sind immer steuerfrei, wenn es freiwillig und in ortsüblicher Höhe vom Kunden an den Mitarbeiter übergeben wird. Wird das Trinkgeld nicht in bar gegeben, muss auf eine korrekte Buchung geachtet werden, um eine ungewollte Versteuerung zu vermeiden.
Trinkgeld in der Registrierkassa
Im Kassensystem kann ein nicht umsatzsteuerrelevanter Posten (“0% Umsatz”) mit einer eindeutigen Bezeichnung, z.B. “Trinkgeld Mitarbeiter XY” angelegt werden. Diese sind wie durchlaufende Posten zu behandeln. Der Posten erscheint auf dem Bon zusätzlich zur Dienstleistung und ergibt die Endsumme, die mit der Karte kassiert wird. Dieses kann in bar ausgezahlt oder mit dem Lohn ausbezahlt werden.Viele Kartenterminals bieten auch eine Trinkgeldfunktion an.
Trinkgeld in der gemeinsamen “Kaffeekassa”
In Österreich spielt es keine steuerrechtliche Rolle, ob das Trinkgeld in einer gemeinsamen “Kaffeekassa” oder in den eigenen Trinkgeldkassen der Mitarbeiter landet. Es sollte nur darauf geachtet werden, dass das Trinkgeld für den Chef nicht vermischt wird, denn das ist immer steuerpflichtig.
Trinkgeld für den Chef
Trinkgeld in bar: Steuerpflichtig!
Selbständige und Salonchefs müssen auf Trinkgelder sowohl Umsatzsteuer als auch Einkommensteuer zahlen – sie erhöhen die Betriebseinnahmen. Wird das Trinkgeld in bar bezahlt, ist es mit Beleg als Bareinnahme in die Registrierkasse aufzunehmen. Es muss nachprüfbar und separat auf dem Tagesendsummenbon erfasst werden.
Trinkgeld mit Karte: Steuerpflichtig!
Im Kassensystem kann eine “Dienstleistung” mit einer eindeutigen Bezeichnung, z.B. “Trinkgeld Chef XY” angelegt werden. Diese erscheint auf dem Bon zusätzlich zur Dienstleistung und ergibt die Endsumme, die mit der Karte kassiert wird.
Steuerprüfung: Bleiben wir realistisch!
Trinkgeld wird in der Realität oft nicht versteuert, das wissen aber auch die Steuerprüfer. Bei einer Betriebsprüfung sollten die Trinkgeldeinnahmen daher glaubwürdig sein. In bargeldintensiven Branchen erregt das Fehlen von Trinkgeld den Verdacht von Steuerhinterziehung. Es ist also nicht ratsam, sein Trinkgeld als Chef nicht zu buchen.
Jänner 2020
Credit: Katriina Janhunen | imSalon