Friseure brauchen für Hausbesuche alle 48h einen neuen negativen Corona Testnachweis. Bundesregierung schließt mit der neuen COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung eine branchenintern stark kritisierte Lücke.
Als Friseure endlich wieder arbeiten durften, erhitzte die Ungleichbehandlung von Salonbesuch versus Hausbesuch die Gemüter. Während Salonunternehmer wöchentlich Mitarbeiter testen lassen sollen und sich von jedem Kunden einen maximal 48 h alten negativen Corona Test vorlegen lassen müssen, wurden ebenjene Auflagen für Heimbesuche nicht gefordert.
Nun hat die Bundesregierung nachgearbeitet. Der eigene Wohnraum bleibt unantastbar. Jedoch müssen sich ab morgen Donnerstag, 18. Februar 2021 FriseurInnen (z.B. Mobilfriseure), die Hausbesuche machen, alle 48h testen lassen.
1. Novelle der 4. COVID-19-SchuMaV vom 17.02.2021 zu körpernahe Dienstleitung in “auswärtigen Dienststellen”
2. Der bisherige § 6 Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“ und der nunmehrige Abs. 7 lautet:
„(7) Auswärtige Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz ASchG dürfen durch Erbringer körpernaher Dienstleistungen nur betreten werden, wenn ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 vorliegt, dessen Ergebnis negativ ist und dessen Abnahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegt.“
Rechtliche Begründung zur 1. Novelle der 4. COVID-19-SchuMaV
In § 6 Abs. 7 …… Hierzu ist festzuhalten, dass molekularbiologische Tests oder Antigentests immer eine Momentaufnahme des Infektionsgeschehens darstellen, aber zumindest für einen gewissen Zeitraum einen risikominimierenden Faktor hinsichtlich der epidemiologischen Gefahr darstellen. Zutrittstestungen zielen grundsätzlich auf die Früherkennung der Verbreitung des Virus ab, wobei deren Ausgestaltung von verschiedenen Faktoren abhängen kann, z.B.
- ob die Personen mit Bevölkerungsgruppen mit einem hohen Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf arbeiten, das umfasst Menschen mit entsprechenden Vorerkrankungen und ältere Personen;
- ob die Personen in systemrelevante Versorgungsstrukturen tätig sind;
- ob es möglich ist, am Ort der beruflichen Tätigkeit behördliche Maßnahmen und die Umsetzung der Hygienekonzepte sicherzustellen.
Körpernahe Dienstleister arbeiten bei Hausbesuchen oftmals mit immobilen älteren Personen oder Menschen mit entsprechenden Vorerkrankungen, die ein hohes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf aufweisen. Diesen Personen sind i.d.R. seltener in der Lage sich testen zu lassen bzw. ist bei mobilen Dienstleistungserbringern keine Reziprozität von Testungen (d.h. dass zumindest beide Personen getestet sind) gewährleistet.
Zusätzlich ist es durch den Dienstleistungserbringer nicht möglich am Ort der beruflichen Tätigkeit die Umsetzung von Hygienekonzepten sicherzustellen. Aus diesem Grund ist es fachlich gerechtfertigt eine abweichende Regelung von Testungen für Dienstleistungserbringer an auswärtigen Arbeitsstellen vorzusehen.
Mit der Novelle zur 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung des Gesundheitsministers wurde nun auch diese Lücke geschlossen.
Körpernahe Dienstleister wie Friseure brauchen ab Donnerstag für Hausbesuche bei ihren Kunden einen negativen, maximal 48 Stunden alten Covid-19-Test – wie ihn umgekehrt seit den Öffnungen am 8. Februar auch die Kunden brauchen, die zu ihnen kommen. Zusätzlich empfiehlt die WKO zu den regelmäßigen Tests, dass der Dienstleister eine FFP-Maske sowie der Kunde zumindest eine MNS-Maske trägt.